Weitere Entscheidung unten: FG Düsseldorf, 05.12.2013

Rechtsprechung
   FG Münster, 02.07.2014 - 12 K 948/12 F   

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https://dejure.org/2014,18958
FG Münster, 02.07.2014 - 12 K 948/12 F (https://dejure.org/2014,18958)
FG Münster, Entscheidung vom 02.07.2014 - 12 K 948/12 F (https://dejure.org/2014,18958)
FG Münster, Entscheidung vom 02. Juli 2014 - 12 K 948/12 F (https://dejure.org/2014,18958)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilwertzuschreibungen immer nur zu 40% steuerfrei

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Teileinkünfteverfahren - Teilwertzuschreibungen immer nur zu 40% steuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wertzuschreibung auf Beteiligung zu 40% steuerfrei

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wertzuschreibung nach Teilwertabschreibung auf GmbH-Beteiligung

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1658
 
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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,45320
FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12 F (https://dejure.org/2013,45320)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2013 - 12 K 948/12 F (https://dejure.org/2013,45320)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - 12 K 948/12 F (https://dejure.org/2013,45320)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes - Qualifikation als laufender Gewinn - Steuerbegünstigung der Veräußerung von Kommanditanteilen, entsprechende Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel bei ...

  • datenbank.nwb.de

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes - Qualifikation als laufender Gewinn - Steuerbegünstigung der Veräußerung von Kommanditanteilen, entsprechende Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel bei ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12
    Zur Begründung führte der Prüfer im Wesentlichen aus: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 26. Juni 2007 (IV R 49/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 289) und dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 1. April 2009 (IV C 6 - S - 2240/08/10008, BStBl I 2009, 215) gehöre auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anlagevermögen zum laufenden Gewinn, wenn Vermietung und An- und Verkauf des Leasingobjektes Teil eines einheitlichen Geschäftskonzeptes seien, bei dem die Veräußerung des Leasingobjektes vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer von vornherein geplant sei und die Erzielung eines Totalgewinns nur unter Einbeziehung des Verkaufserlöses möglich sei.

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind der Erwerb, die Vermietung und die anschließende Veräußerung der zunächst vermieteten Wirtschaftsgüter insgesamt als eine einheitliche unternehmerische Betätigung anzusehen, wenn diese Tätigkeiten aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert sind (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BStBl II 2003, 464; vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1. August 2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; vom 1.8.2013 IV R 19/11, JURIS; BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    Dies gilt auch dann, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut zu der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehörte und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist (BFH- Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1.8.2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; IV R 19/11, JURIS; BFH- Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

  • BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11

    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12
    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind der Erwerb, die Vermietung und die anschließende Veräußerung der zunächst vermieteten Wirtschaftsgüter insgesamt als eine einheitliche unternehmerische Betätigung anzusehen, wenn diese Tätigkeiten aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert sind (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BStBl II 2003, 464; vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1. August 2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; vom 1.8.2013 IV R 19/11, JURIS; BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    Dies gilt auch dann, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut zu der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehörte und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist (BFH- Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1.8.2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; IV R 19/11, JURIS; BFH- Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    In die dazu erstellte Prognoserechnung ist der von der GmbH 1 durch die Abschlusszahlung garantierte Veräußerungserlös eingeflossen und nur durch die Berücksichtigung dieses Betrages hätte der Anleger bereits ab dem 15.6.2003 ein positives Gesamtergebnis erzielen können (vgl. dazu BFH- Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; vom 1. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; BFH - Urteile vom 1.8.2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; IV R 19/11, JURIS).

  • BFH, 16.11.1989 - IV R 29/89

    - Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung bei der Prüfung einer GbR - Zur Ausübung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12
    Die gegenüber einer Personengesellschaft ergangene Prüfungsanordnung richtet sich gegen die Personengesellschaft als eine rechtlich verselbständigte Organisation, und zwar sowohl hinsichtlich der Betriebssteuern als auch der einheitlichen und gesonderten Feststellung von gewerblichen Einkünften (BFH- Urteil vom 16. November 1989, BStBl. II 1990, 272; Rüsken in Klein, Kommentar AO 11. Auflage 2012, § 197 Rz. 5; Urteil FG Nürnberg vom 7. Juli 1993 V 192/90, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG - 1993, 760).

    Gem. § 194 Abs. 1 Satz 3 umfasst die Prüfung bei einer Personengesellschaft zwar auch die Verhältnisse der (ggfs. auch früheren) Gesellschafter, allerdings nur insoweit, als sie für die einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind; diese werden dadurch aber nicht Beteiligte des Prüfungsverfahrens (BFH- Urteil vom 16. November 1989, BStBl. II 1990, 272; Rüsken in Klein AO Kommentar 11. Auflage 2012, § 194 Rz. 8 mit weiteren Nachweisen).

    Entsprechend erfolgt die Bekanntgabe der Anordnung an die von der Prüfung betroffene Gesellschaft und nicht an deren Gesellschafter (BFH- Urteil vom 16. November 1989, BStBl. II 1990, 272; Urteil FG Nürnberg vom 7. Juli 1993 V 192/90, EFG 1993, 760; Rüsken in Klein, Kommentar AO 11. Auflage 2012, § 197 Rz. 5), und zwar selbst dann, wenn ein Gesellschafter inzwischen ausgeschieden ist (Urteil FG Nürnberg vom 7. Juli 1993 V 192/90, EFG 1993, 760; Rüsken in Klein, Kommentar AO 11. Auflage 2012, § 197 Rz. 5 b).

  • BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10

    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12
    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind der Erwerb, die Vermietung und die anschließende Veräußerung der zunächst vermieteten Wirtschaftsgüter insgesamt als eine einheitliche unternehmerische Betätigung anzusehen, wenn diese Tätigkeiten aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert sind (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BStBl II 2003, 464; vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1. August 2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; vom 1.8.2013 IV R 19/11, JURIS; BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    Dies gilt auch dann, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut zu der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehörte und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist (BFH- Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1.8.2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; IV R 19/11, JURIS; BFH- Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    In die dazu erstellte Prognoserechnung ist der von der GmbH 1 durch die Abschlusszahlung garantierte Veräußerungserlös eingeflossen und nur durch die Berücksichtigung dieses Betrages hätte der Anleger bereits ab dem 15.6.2003 ein positives Gesamtergebnis erzielen können (vgl. dazu BFH- Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; vom 1. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; BFH - Urteile vom 1.8.2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; IV R 19/11, JURIS).

  • BFH, 01.08.2013 - IV R 19/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 08. 2013 IV R 18/11 - Keine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12
    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind der Erwerb, die Vermietung und die anschließende Veräußerung der zunächst vermieteten Wirtschaftsgüter insgesamt als eine einheitliche unternehmerische Betätigung anzusehen, wenn diese Tätigkeiten aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert sind (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BStBl II 2003, 464; vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1. August 2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; vom 1.8.2013 IV R 19/11, JURIS; BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    Dies gilt auch dann, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut zu der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehörte und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist (BFH- Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1.8.2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; IV R 19/11, JURIS; BFH- Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    In die dazu erstellte Prognoserechnung ist der von der GmbH 1 durch die Abschlusszahlung garantierte Veräußerungserlös eingeflossen und nur durch die Berücksichtigung dieses Betrages hätte der Anleger bereits ab dem 15.6.2003 ein positives Gesamtergebnis erzielen können (vgl. dazu BFH- Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; vom 1. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; BFH - Urteile vom 1.8.2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; IV R 19/11, JURIS).

  • BFH, 11.08.2010 - IV B 17/10

    Leasingfonds - Laufender Veräußerungsgewinn

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12
    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind der Erwerb, die Vermietung und die anschließende Veräußerung der zunächst vermieteten Wirtschaftsgüter insgesamt als eine einheitliche unternehmerische Betätigung anzusehen, wenn diese Tätigkeiten aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert sind (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BStBl II 2003, 464; vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1. August 2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; vom 1.8.2013 IV R 19/11, JURIS; BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    Dies gilt auch dann, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut zu der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehörte und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist (BFH- Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1.8.2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; IV R 19/11, JURIS; BFH- Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    In die dazu erstellte Prognoserechnung ist der von der GmbH 1 durch die Abschlusszahlung garantierte Veräußerungserlös eingeflossen und nur durch die Berücksichtigung dieses Betrages hätte der Anleger bereits ab dem 15.6.2003 ein positives Gesamtergebnis erzielen können (vgl. dazu BFH- Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; vom 1. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; BFH - Urteile vom 1.8.2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; IV R 19/11, JURIS).

  • BFH, 27.11.2003 - V R 52/02

    Offenbare Unrichtigkeit: unterlassene Auswertung eines Prüfungsberichts

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12
    Bei der nicht nur theoretischen Möglichkeit eines Rechtsirrtums liegt kein mechanisches Versehen und daher keine offenbare Unrichtigkeit vor, ebenso nicht bei einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung, der unzutreffenden Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder bei Fehlern, die auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 6/02, BFH/NV 2003, 1; vom 27.11.2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605; beide m.w.N.).

    Auch bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten können offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO vorkommen, wenn ein Punkt des Berichts übersehen worden ist, wenn die Prüfungsfeststellungen in widersprüchlicher Weise ausgewertet oder Textziffern des Betriebsprüfungsberichts verwechselt worden sind oder wenn der gesamte Prüfungsbericht nicht ausgewertet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1988 III R 49/85, BFH/NV 1989, 341; vom 27.11.2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605).

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12
    Wie der BFH zum gewerblichen Grundstückshandel entschieden habe, sei ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen dann nicht anzunehmen, wenn die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft nicht begünstigt wäre (z.B. Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BStBl II 2007, 777).

    Sie sind ferner auch dann maßgeblich, wenn die Anteile an einer Grundstückshandelsgesellschaft veräußert werden (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BStBl II 2007, 777).

  • FG Nürnberg, 07.07.1993 - V 192/90
    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12
    Die gegenüber einer Personengesellschaft ergangene Prüfungsanordnung richtet sich gegen die Personengesellschaft als eine rechtlich verselbständigte Organisation, und zwar sowohl hinsichtlich der Betriebssteuern als auch der einheitlichen und gesonderten Feststellung von gewerblichen Einkünften (BFH- Urteil vom 16. November 1989, BStBl. II 1990, 272; Rüsken in Klein, Kommentar AO 11. Auflage 2012, § 197 Rz. 5; Urteil FG Nürnberg vom 7. Juli 1993 V 192/90, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG - 1993, 760).

    Entsprechend erfolgt die Bekanntgabe der Anordnung an die von der Prüfung betroffene Gesellschaft und nicht an deren Gesellschafter (BFH- Urteil vom 16. November 1989, BStBl. II 1990, 272; Urteil FG Nürnberg vom 7. Juli 1993 V 192/90, EFG 1993, 760; Rüsken in Klein, Kommentar AO 11. Auflage 2012, § 197 Rz. 5), und zwar selbst dann, wenn ein Gesellschafter inzwischen ausgeschieden ist (Urteil FG Nürnberg vom 7. Juli 1993 V 192/90, EFG 1993, 760; Rüsken in Klein, Kommentar AO 11. Auflage 2012, § 197 Rz. 5 b).

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12
    Wie der BFH zum gewerblichen Grundstückshandel entschieden habe, sei ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen dann nicht anzunehmen, wenn die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft nicht begünstigt wäre (z.B. Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BStBl II 2007, 777).
  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 6/02

    Offenbare Unrichtigkeit; Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

  • BFH, 28.10.1988 - III R 49/85

    Außenprüfungen bei einer Architektengemeinschaft und einer Wohnbaufirma

  • BFH, 22.01.2003 - X R 37/00

    Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen als Gewerbebetrieb

  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?

  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 22/91

    Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe als laufender und

  • FG Düsseldorf, 06.06.2013 - 12 K 2665/12

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes

  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2013  12 K 948/12 F aufgehoben.

    Das FG wies die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2013  12 K 948/12 F ab.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Düsseldorf vom 5. Dezember 2013  12 K 948/12 F aufzuheben und den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 7. Februar 2011, geändert durch Bescheid vom 18. Juli 2011, und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass der bei der Feststellung der laufenden Einkünfte berücksichtigte Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditanteile als ein Veräußerungsgewinn festgestellt wird, welcher der Tarifbegünstigung unterliegt.

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